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Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89 |
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-328/89 (https://dejure.org/1991,21165)
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Berner Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen Amministrazione delle finanze dello Stato.
Gemeinschaftliches Versandverfahren - Freigabe der Sicherheit
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89
- EuGH, 15.05.1991 - C-328/89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 25.09.1984 - 117/83
Könecke / Balm
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 117/83 (Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11) ausgeführt hat, darf "eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht". - EuGH, 12.07.1979 - 166/78
Italien / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89
Es bedarf keiner besonderen Begründung sämtlicher in einer Verordnung enthaltenen Einzelheiten (siehe z. B. Rechtssache 166/78, Italien/Rat, Slg. 1979, 2575, Randnr. 8). - EuGH, 18.02.1982 - 277/80
SIC
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - C-328/89
I- 14. Dem entspricht Artikel 35 der Verordnung, denn diese Bestimmung bezweckt, wie der Gerichtshof in bezug auf dessen Vorläufer ausgeführt hat, "Personen, die entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung eine Bürgschaft für Versandverfahren übernommen haben, Rechtssicherheit... zu gewährleisten..." (siehe Rechtssache 277/80, SIC, Slg. 1982, 629, Randnr. 13).